Gesundheitsfördermaßnahmen
Leistungen der Arbeitgeber für die „Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken und zur Förderung der Gesundheit in Betrieben“ sind nach § 3 Nr. 34 Einkommensteuergesetz (EStG) grundsätzlich steuerfrei. Die Leistungen sind dabei bis zu € 600,00 begrenzt. Dieser Steuerfreibetrag gilt allerdings nur für „zertifizierte“ Gesundheitsmaßnahmen.
Überwiegendes betriebliches Interesse
Ein Zertifikat wird ein Physiotherapeut, der regelmäßig auf Kosten des Betriebs Rückenmassagen für an Computern arbeitende Arbeitnehmer durchführt, nicht vorlegen können. Damit scheidet die Steuerfreiheit für Gesundheitsfördermaßnahmen von vornherein aus. Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern solche Leistungen aber dennoch steuerfrei zukommen lassen. Voraussetzung ist, dass die Maßnahmen im überwiegenden betrieblichen Interesse liegen. Kann argumentiert werden, dass die Massagen Arbeitsausfällen vorbeugen, wäre ein solches Interesse gegeben. Eine Steuerpflicht läge dann von vornherein nicht vor.
Blick in die Rechtsprechung
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 30.5.2001 (VI R 177/99 BStBl 2001 II, S 671) entschieden, dass wenn eine Maßnahme des Arbeitgebers einer „spezifisch berufsbedingten Beeinträchtigung der Gesundheit des Arbeitnehmers“ entgegenwirkt, der „aus der Maßnahme erwachsende Vorteil im Einzelfall nicht als Arbeitslohn zu erfassen“ ist. Im Beschluss v. 4.7.2007 (VI B 78/06) nimmt der BFH auf obiges Urteil Bezug und stellte wiederholt fest, dass „Maßnahmen zur Vermeidung spezifisch berufsbedingter Krankheiten nicht zu Arbeitslohn führen müssen“.
Stand: 25. November 2020
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