Seitenbereiche
Inhalt

Steuernews für Ärzte

Bonuszahlungen

Nach § 65a Fünftes Sozialgesetzbuch (SGB V) können gesetzliche Krankenkassen satzungsmäßige Bonuszahlungen an ihre Versicherten zahlen, wenn diese Leistungen zur Erfassung von gesundheitlichen Risiken und Früherkennung von Krankheiten oder Leistungen für Schutzimpfungen in Anspruch nehmen. Der Bundesfinanzhof/BFH hat in mehreren Urteilen (vom 6.5.2020, X R 16/18 und X R 30/18) die Steuerneutralität solcher Bonuszahlungen bestätigt und betont, dass es sich hierbei nicht um eine den Sonderausgabenabzug der Krankenkassenbeiträge mindernde Beitragserstattung handelt.

BMF-Schreiben

Die Finanzverwaltung schränkt in dem neuen BMF-Schreiben vom 7.10.2022 (IV A 3 - S 0338/19/10006 :009) die Auffassung des BFH ein. Die Finanzverwaltung will solche Bonuszahlungen nur dann als steuerlich unbeachtlich ansehen, wenn sie Gesundheitsmaßnahmen betreffen, die nicht im regulären Versicherungsumfang des Basiskrankenversicherungsschutzes enthalten sind und von den Versicherten privat finanziert worden sind bzw. werden. Nicht erforderlich ist allerdings, dass die Bonuszahlung den tatsächlichen Kosten exakt entspricht.

Minderung des Sonderausgabenabzugs

Bezieht sich der Gesundheitsbonus hingegen auf eine den Basiskrankenversicherungsschutz umfassende Leistung oder sind dem Steuerpflichtigen für die Präventivmaßnahme tatsächlich keine Aufwendungen entstanden, betrachtet die Finanzverwaltung die Zahlung als „echte“ Beitragsrückerstattung. Das Finanzamt mindert den Sonderausgabenabzug für die Krankenkassenbeiträge entsprechend. Bonuszahlungen werden von den Krankenkassen neben den gezahlten Beiträgen an die Finanzverwaltung übermittelt.

Bagatellgrenze

Das BMF-Schreiben enthält allerdings auch eine Vereinfachungsregelung. Sofern die jährlichen Bonusleistungen € 150,00 pro versicherte Person nicht übersteigen, behandelt auch die Finanzverwaltung die Leistung als steuerlich unbeachtlich. Eine den Sonderausgabenabzug mindernde Beitragsrückerstattung liegt daher nur hinsichtlich der den Betrag von € 150,00 pro versicherte Person übersteigenden Bonusleistungen vor.

Stand: 28. November 2022

Bild: Birute - stock.adobe.com

Über uns: Nutzen Sie unsere langjährige Erfahrung für Ihre steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Herausforderungen. Wir sind Ihre Steuerberater an der Weinstraße mit Sitz in Neustadt und Mannheim. Vereinbaren Sie ein unverbindliches Erstgespräch, wir freuen uns auf Sie!

Erscheinungsdatum:

WANGLER und Partner Steuerberater | vereidigter Buchprüfer | Wirtschaftsprüfer
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.