Seitenbereiche
Inhalt

Steuernews für Mandanten

Familienförderung

Die Bundesregierung hat kürzlich den Referentenentwurf für ein „Zweites Gesetz zur steuerlichen Entlastung von Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen“ (2. FamEntlG) vorgelegt. Ziel der Gesetzesvorlage ist die Stärkung von Familien sowie die Abmilderung der kalten Progression.

Kindergeld und Kinderfreibeträge

Das Kindergeld steigt ab 1.1.2021 um € 15,00 pro Kind und Monat von € 204,00 auf € 219,00 (für das erste und zweite Kind) bzw. von € 210,00 auf € 225,00 (für das dritte Kind) bzw. von € 235,00 auf € 250,00 für das vierte und weitere Kind (§ 66 Abs. 1 EStG-E). Die Kinderfreibeträge werden in Summe ab 1.1.2021 von € 7.812,00 auf € 8.388,00 angehoben. Der Kinderfreibetrag je Elternteil beträgt demnach neu € 2.730,00, der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf je Elternteil steigt auf € 1.464,00 (§ 32 Abs. 6 Satz 1 EStG-E).

Kalte Progression

Unter einer „kalten Progression“ wird jener Umstand verstanden, dass es bei Einkommens- und Lohnerhöhungen, die lediglich die Inflation ausgleichen, dennoch zu einer höheren Einkommensteuer kommt. Unterm Strich steigt für den Steuerzahler somit die Durchschnittssteuerbelastung, obwohl inflationsbereinigt nicht mehr an Einkommen zur Verfügung steht.

Zum teilweisen Ausgleich der kalten Progression soll der Grundfreibetrag ab dem Veranlagungszeitraum 2021 von € 9.408,00 auf € 9.696,00 und ab 2022 um weitere € 288,00 auf € 9.984,00 angehoben werden. Außerdem sollen die übrigen Eckwerte im Einkommensteuertarif für 2021 und 2022 nach rechts verschoben werden (§ 32a Abs. 1 EStG-E). Der Spitzensteuersatz beginnt 2021 ab einem zu versteuernden Einkommen von € 57.919,00 (bisher € 57.052,00), die Reichensteuer beginnt ab einem zu versteuernden Einkommen von € 274.613,00 (bisher € 270.501,00).

Kirchensteuereinbehalt bei Kapitaleinkünften

Bezüglich des automatisierten Kirchenkapitalertragsteuerabzugs werden insbesondere Banken verpflichtet, bei Begründung einer Geschäftsbeziehung eine Anlassabfrage beim Bundeszentralamt für Steuern über die Religionszugehörigkeit durchzuführen (§ 51a EStG-E).

Stand: 27. August 2020

Bild: BillionPhotos.com - stock.adobe.com

Über uns: Nutzen Sie unsere langjährige Erfahrung für Ihre steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Herausforderungen. Wir sind Ihre Steuerberater an der Weinstraße mit Sitz in Neustadt und Mannheim. Vereinbaren Sie ein unverbindliches Erstgespräch, wir freuen uns auf Sie!

Erscheinungsdatum:

WANGLER und Partner Steuerberater | vereidigter Buchprüfer | Wirtschaftsprüfer
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.